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   LSG Bayern, 30.08.2006 - L 1 R 502/05   

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https://dejure.org/2006,22278
LSG Bayern, 30.08.2006 - L 1 R 502/05 (https://dejure.org/2006,22278)
LSG Bayern, Entscheidung vom 30.08.2006 - L 1 R 502/05 (https://dejure.org/2006,22278)
LSG Bayern, Entscheidung vom 30. August 2006 - L 1 R 502/05 (https://dejure.org/2006,22278)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit um einen Anspruch auf höhere monatliche Altersrente im Hinblick auf die Bewertung beitragsfreier Ausbildungsanrechnungszeiten; Berücksichtigung zurückgelegter Zeiten der Schulausbildung und der Hochschulausbildung bei der Berechnung des monatlichen Wertes der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus LSG Bayern, 30.08.2006 - L 1 R 502/05
    Außerdem seien die vom BVerfG im Urteil vom 1. Juli 1981, Az.: 1 BvR 874/77 (= BVerfGE 58, 81), aufgestellten Bedingungen, unter denen bereits erworbene Rechtspositionen rückwirkend zu Lasten des Versicherten gekürzt werden dürften, bisher nicht hinterfragt worden.

    Soweit er dabei die von der Verfassung gegebenen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit einhält, kann er Anwartschaften und Ansprüche sowohl inhaltlich als auch in ihrem absoluten oder relativen Wert verändern (vgl. BVerfGE 58, 81; 64, 87).

    Soweit durch die gesetzliche Neuregelung der Bewertung beitragsfreier Ausbildungszeiten die Erwartung der Klägerin auf den Fortbestand der Regelungen des AVG enttäuscht wurde, ist auch hierfür Prüfungsmaßstab allein Art. 14 Abs. 1 GG, in dem der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für vermögenswerte Güter eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren hat (vgl. BVerfGE 58, 81 m.w.N.).

    Schon deshalb ist es verfassungsrechtlich weder aus Gründen der Gleichbehandlung, noch der Rechtsstaatlichkeit geboten, gesetzlich einheitliche Bedingungen für diese unterschiedlichen Alterssicherungsformen zu schaffen oder gesetzlich Rentenversicherte nicht schlechter zu stellen, als Mitglieder anderer Alterssicherungsformen, die nicht dem Prinzip der Solidarität verpflichtet sind (vgl. BVerfGE 58, 81; 64, 87; 70, 101).

    Ausbildungszeiten, für die Beiträge weder gezahlt wurden, noch als gezahlt gelten, sind daher unabhängig von weiteren Voraussetzungen für ihre Anrechenbarkeit im Leistungsfall und der Finanzierung der für diese Zeiten erbrachten Leistungen keine auf Beitragsleistung beruhenden Zeiten (vgl. BVerfGE 58, 81; zur Bewertung beitragsloser Ausbildungszeiten vgl. BSG SozR 4-2600 § 149 Nr. 1).

    Deshalb bedarf es auch keiner Prüfung, ob die den früheren Entscheidungen des BVerfG zugrunde liegenden Rentenminderungen von bis zu 15, 6 % (BVerfGE 58, 81; der Fall einer 30 %igen Rentenminderung wurde bei der verfassungsrechtlichen Prüfung ausdrücklich nicht berücksichtigt, weil dieser ungewöhnlich hohe Wert nicht unmittelbar durch die angegriffene Minderbewertung von Ausbildungszeiten, sondern mittelbar durch eine 19 Jahre umfassende Zurechnungszeit entstanden war) bzw. 25 % (BVerfGE 70, 101) nur im Lichte der damals noch erheblichen jährlichen Rentenerhöhungen verfassungsrechtlich unbeanstandet geblieben sind.

  • BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 36/02 R

    Ausbildungszeiten - Höchstdauer der Berücksichtigung von Schul- und

    Auszug aus LSG Bayern, 30.08.2006 - L 1 R 502/05
    Wie das BSG bereits entschieden hat, hat der Gesetzgeber mit der Einführung der (begrenzten) Gesamtleistungsbewertung die verfassungsmäßigen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nicht verletzt (vgl. BSG 78, 138; SozR 4-2600 § 149 Nr. 1).

    Ausbildungszeiten, für die Beiträge weder gezahlt wurden, noch als gezahlt gelten, sind daher unabhängig von weiteren Voraussetzungen für ihre Anrechenbarkeit im Leistungsfall und der Finanzierung der für diese Zeiten erbrachten Leistungen keine auf Beitragsleistung beruhenden Zeiten (vgl. BVerfGE 58, 81; zur Bewertung beitragsloser Ausbildungszeiten vgl. BSG SozR 4-2600 § 149 Nr. 1).

    Soweit sich die Klägerin auf "Grundsätze" des Vorlagebeschlusses des BSG vom 16. Dezember 1999, Az.: B 4 RA 11/99 R, beruft, in dem der 4. Senat des BSG die Auffassung vertreten hat, die Änderung der Bewertung der ersten Berufsjahre durch § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a, S. 2 SGB VI in der Fassung des WFG stelle jedenfalls bei Versicherten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des WFG des 55. Lebensjahr vollendet hatten, einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsgebot dar, ist darauf hinzuweisen, dass derselbe Senat in seinen Urteilen vom 18. April 1996 (BSGE 78, 138) und 30. März 2004 (SozR 4-2600 § 149 Nr. 1) die Einführung der (begrenzten) Gesamtleistungsbewertung und deren Änderung durch das WFG (Verkürzung des Übergangszeitraums) ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt hat.

  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 12/83

    Verfassungsmäßigkeit der Doppelanrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten in der

    Auszug aus LSG Bayern, 30.08.2006 - L 1 R 502/05
    Ein Pflichtversicherter kann daher nicht darauf vertrauen, dass bei einer Veränderung der für die Ausgestaltung der gesetzlichen Sozialversicherung maßgebenden Verhältnisse, insbesondere der demographischen und wirtschaftlichen Entwicklung, die gesetzlichen Vorschriften über Leistungen während seines gesamten Versicherungslebens bis zum Eintritt des Leistungsfalles unverändert fortbestehen (vgl. BSGE 78, 138 m.w.N.; BVerfGE 70, 101; SozR 3-2600 § 237 Nr. 1 behandelt dagegen die Frage, ob ein Versicherter, der im Vertrauen auf die geltenden Altersgrenzen für vorgezogene Altersrenten sein Beschäftigungsverhältnis vertraglich beendet hatte, diesen Aufhebungsvertrag bei Änderung der Altersgrenzen gegenüber dem Arbeitgeber anfechten könnte. Dies wurde mit der vom SG zitierten Begründung verneint).

    Schon deshalb ist es verfassungsrechtlich weder aus Gründen der Gleichbehandlung, noch der Rechtsstaatlichkeit geboten, gesetzlich einheitliche Bedingungen für diese unterschiedlichen Alterssicherungsformen zu schaffen oder gesetzlich Rentenversicherte nicht schlechter zu stellen, als Mitglieder anderer Alterssicherungsformen, die nicht dem Prinzip der Solidarität verpflichtet sind (vgl. BVerfGE 58, 81; 64, 87; 70, 101).

    Deshalb bedarf es auch keiner Prüfung, ob die den früheren Entscheidungen des BVerfG zugrunde liegenden Rentenminderungen von bis zu 15, 6 % (BVerfGE 58, 81; der Fall einer 30 %igen Rentenminderung wurde bei der verfassungsrechtlichen Prüfung ausdrücklich nicht berücksichtigt, weil dieser ungewöhnlich hohe Wert nicht unmittelbar durch die angegriffene Minderbewertung von Ausbildungszeiten, sondern mittelbar durch eine 19 Jahre umfassende Zurechnungszeit entstanden war) bzw. 25 % (BVerfGE 70, 101) nur im Lichte der damals noch erheblichen jährlichen Rentenerhöhungen verfassungsrechtlich unbeanstandet geblieben sind.

  • BSG, 18.04.1996 - 4 RA 36/94

    Verfassungsmäßigkeit der Gesamtleistungsbewertung

    Auszug aus LSG Bayern, 30.08.2006 - L 1 R 502/05
    Ein Pflichtversicherter kann daher nicht darauf vertrauen, dass bei einer Veränderung der für die Ausgestaltung der gesetzlichen Sozialversicherung maßgebenden Verhältnisse, insbesondere der demographischen und wirtschaftlichen Entwicklung, die gesetzlichen Vorschriften über Leistungen während seines gesamten Versicherungslebens bis zum Eintritt des Leistungsfalles unverändert fortbestehen (vgl. BSGE 78, 138 m.w.N.; BVerfGE 70, 101; SozR 3-2600 § 237 Nr. 1 behandelt dagegen die Frage, ob ein Versicherter, der im Vertrauen auf die geltenden Altersgrenzen für vorgezogene Altersrenten sein Beschäftigungsverhältnis vertraglich beendet hatte, diesen Aufhebungsvertrag bei Änderung der Altersgrenzen gegenüber dem Arbeitgeber anfechten könnte. Dies wurde mit der vom SG zitierten Begründung verneint).

    Wie das BSG bereits entschieden hat, hat der Gesetzgeber mit der Einführung der (begrenzten) Gesamtleistungsbewertung die verfassungsmäßigen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nicht verletzt (vgl. BSG 78, 138; SozR 4-2600 § 149 Nr. 1).

    Soweit sich die Klägerin auf "Grundsätze" des Vorlagebeschlusses des BSG vom 16. Dezember 1999, Az.: B 4 RA 11/99 R, beruft, in dem der 4. Senat des BSG die Auffassung vertreten hat, die Änderung der Bewertung der ersten Berufsjahre durch § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a, S. 2 SGB VI in der Fassung des WFG stelle jedenfalls bei Versicherten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des WFG des 55. Lebensjahr vollendet hatten, einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsgebot dar, ist darauf hinzuweisen, dass derselbe Senat in seinen Urteilen vom 18. April 1996 (BSGE 78, 138) und 30. März 2004 (SozR 4-2600 § 149 Nr. 1) die Einführung der (begrenzten) Gesamtleistungsbewertung und deren Änderung durch das WFG (Verkürzung des Übergangszeitraums) ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt hat.

  • BSG, 29.01.1998 - B 12 KR 35/95 R

    Rentenversicherung - Höhe - Beitragssatz - Fremdlasten - "versicherungsfremde

    Auszug aus LSG Bayern, 30.08.2006 - L 1 R 502/05
    Wie das BVerfG in einem Beschluss vom 29. Dezember 1999, Az.: 1 BvR 679/98 (= SozR 3-2600 § 158 Nr. 2) ausgeführt hat, bestehen gegen die Finanzierung sog. versicherungsfremder Leistungen - zu denen auch die von der Klägerin beanspruchte Zahlung von Renten aus beitragslosen Zeiten zählt (vgl. BSGE 81, 276) - aus Beiträgen der gesetzlichen Rentenversicherung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Es hat insoweit auf die ausführlichen Gründe des angefochtenen Urteils des BSG (BSGE 81, 276) Bezug genommen, denen sich auch der Senat ausdrücklich anschließt.

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79

    Verfassungsmäßigkeit des 21. Rentenanpassungsgesetzes

    Auszug aus LSG Bayern, 30.08.2006 - L 1 R 502/05
    Soweit er dabei die von der Verfassung gegebenen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit einhält, kann er Anwartschaften und Ansprüche sowohl inhaltlich als auch in ihrem absoluten oder relativen Wert verändern (vgl. BVerfGE 58, 81; 64, 87).

    Schon deshalb ist es verfassungsrechtlich weder aus Gründen der Gleichbehandlung, noch der Rechtsstaatlichkeit geboten, gesetzlich einheitliche Bedingungen für diese unterschiedlichen Alterssicherungsformen zu schaffen oder gesetzlich Rentenversicherte nicht schlechter zu stellen, als Mitglieder anderer Alterssicherungsformen, die nicht dem Prinzip der Solidarität verpflichtet sind (vgl. BVerfGE 58, 81; 64, 87; 70, 101).

  • BSG, 30.10.2001 - B 4 RA 15/00 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit - Anhebung der Altersgrenze - Zugangsfaktor -

    Auszug aus LSG Bayern, 30.08.2006 - L 1 R 502/05
    Wie das BSG in einem Urteil vom 30. Oktober 2001, Az.: B 4 RA 15/00 R (= SozR 3-2600 § 237 Nr. 1), entschieden habe, sei das Risiko einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften allein dem Arbeitnehmer zuzuordnen.

    Ein Pflichtversicherter kann daher nicht darauf vertrauen, dass bei einer Veränderung der für die Ausgestaltung der gesetzlichen Sozialversicherung maßgebenden Verhältnisse, insbesondere der demographischen und wirtschaftlichen Entwicklung, die gesetzlichen Vorschriften über Leistungen während seines gesamten Versicherungslebens bis zum Eintritt des Leistungsfalles unverändert fortbestehen (vgl. BSGE 78, 138 m.w.N.; BVerfGE 70, 101; SozR 3-2600 § 237 Nr. 1 behandelt dagegen die Frage, ob ein Versicherter, der im Vertrauen auf die geltenden Altersgrenzen für vorgezogene Altersrenten sein Beschäftigungsverhältnis vertraglich beendet hatte, diesen Aufhebungsvertrag bei Änderung der Altersgrenzen gegenüber dem Arbeitgeber anfechten könnte. Dies wurde mit der vom SG zitierten Begründung verneint).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus LSG Bayern, 30.08.2006 - L 1 R 502/05
    Eine Rückwirkung sei ab Verkündung des ändernden Gesetzes zulässig (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - in BVerfGE 72, 200).
  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 11/99 R

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung über die Bewertung der Zeiten der

    Auszug aus LSG Bayern, 30.08.2006 - L 1 R 502/05
    Soweit sich die Klägerin auf "Grundsätze" des Vorlagebeschlusses des BSG vom 16. Dezember 1999, Az.: B 4 RA 11/99 R, beruft, in dem der 4. Senat des BSG die Auffassung vertreten hat, die Änderung der Bewertung der ersten Berufsjahre durch § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a, S. 2 SGB VI in der Fassung des WFG stelle jedenfalls bei Versicherten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des WFG des 55. Lebensjahr vollendet hatten, einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsgebot dar, ist darauf hinzuweisen, dass derselbe Senat in seinen Urteilen vom 18. April 1996 (BSGE 78, 138) und 30. März 2004 (SozR 4-2600 § 149 Nr. 1) die Einführung der (begrenzten) Gesamtleistungsbewertung und deren Änderung durch das WFG (Verkürzung des Übergangszeitraums) ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt hat.
  • BVerfG, 03.02.2004 - 1 BvR 2491/97

    Zur beschleunigten Anhebung des Renteneintrittsalters von Frauen

    Auszug aus LSG Bayern, 30.08.2006 - L 1 R 502/05
    Die spätere Verkürzung der - verfassungsrechtlich nicht gebotenen - Übergangszeit ist, wie das BSG überzeugend ausgeführt hat, lediglich an Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen und bei Abwägung des zu Grunde liegenden Gemeinwohlbelangs (Verbesserung der finanziellen Situation der Sozialleistungsträger) mit dem Interesse der betroffenen Versicherten an der unveränderten Beibehaltung der ursprünglichen Übergangsfrist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG Beschluss vom 3. Februar 2004, Az.: 1 BvR 2491/97).
  • BSG, 23.05.1995 - 4 RA 13/94

    Anspruch auf die Erhöhung der Altersrente - Anforderungen an die Bewertung der

  • BVerfG, 29.12.1999 - 1 BvR 679/98

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen sog. versicherungsfremde Leistungen

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